Österreichische Wasserrettung

Bundesleitung

Bundesweite Regelung für Blaulichtnutzung

Mit der 36. KFG-Novelle wurde dem gemeinsamen Ansinnen der 3 gemeinnützigen und bundesweit agierenden Organisationen ein entsprechender Status zur Nutzung des Blaulichts zugesprochen.

Bis her gab es Beschränkungen insbesondere bei länderübergreifenden Fahrten. „Dies gehört nun der Vergangenheit an.

Mit der KFG Novelle konnte Rechtssicherheit für die freiwillig tätigen Mitglieder der drei bundesweit tätigen Organisationen hergestellt werden“ freut sich ÖBRD Bundesgeschäftsführer Martin Gurdet. Auch eine Vereinfachung im Verwaltungs- und Administrationsbereich ist dadurch möglich. Unterschiedliche Auflagen aus den Länderbescheiden für gleiche Zwecke sind nun Historie, betonen auch Ing. Mag.Helmut Kodydek, Vertreter der Bundesleitung der Österreichischen Wasserrettung und Erich Hofmann Obmann der Österreichischen Höhlenrettung.

Nach über eineinhalb Jahren intensiven Gesprächen zwischen Vertretern der Organisationen und der Regierungsparteien, wurde im Jänner der Gesetzesvorschlag von HBM Ing. Hofer eingebracht und in Folge bereits im März die neue KFG Novelle beschlossen.

Fakten Berg/Wasser und Höhlenrettung:

  – bundesweite Tätigkeit der Organisationen,

  – 28.000 ehrenamtlich tätige Mitglieder,

  – 12.000 Hilfeleistungen jährlich,

  – 350 kenntliche Einsatzfahrzeuge in Betrieb

  – Mitglied der BMI SKKM (Staatlicher Krisen und Katastrophenschutz) Gruppe


Die Erfahrungen zeigen, dass Notfälle, die zu Einsätzen der Organisationen führen, nicht vor Ortstellen, Bezirks- oder Ländergrenzen halt machen. Dies führte mitunter zur grotesken Situation, dass die Einsatzfahrzeuge der Organisationen,  die allesamt mit Blaulichtgenehmigungen der Landeshauptleute der einzelnen Bundesländer ausgestattet sind tw., das Blaulicht an der Landesgrenze abschalten, demontieren oder verdecken mußten.

Der Umstand der Einzelgenehmigungen durch die Länder führte überdies zu teils unterschiedlichen Anforderungen in den Ländern bei selben Zweck und Ziel der Organisationen. Dieser Zustand war im Sinne eines koordinierten Rettungsmanagements völlig unbefriedigend und zum Nachteil der in Not geratenen zu bergenden und zu versorgenden Personen, sowie der Organisationen selbst.

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